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GesRZ 4, August 2022, Seite 232

Gehört ein ausschüttbarer, aber nicht ausgeschütteter Bilanzgewinn einer unternehmenstreitbenden GmbH in die Aufteilungsmasse nach § 81 ff EheG?

§§ 81 und 82 EheG

§ 82 GmbHG

1. Ein auszuschüttender, aber „für sehr schlechte Geschäftszeiten“ thesaurierter Bilanzgewinn einer unternehmerisch tätigen GmbH gehört nicht zu den der Aufteilung unterliegenden ehelichen Ersparnissen. Die betreffenden Finanzmittel sind daher weiterhin Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG), bzw den der Aufteilung ebenfalls nicht unterliegenden Unternehmensanteilen (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG) zuzuordnen.

2. Schon aus dem Wortlaut von § 94 ABGB und auch von § 83 EheG ergibt sich keine „Pflicht zur Anspannung eines Ehegatten auf Bildung von ehelichen Ersparnissen aus thesaurierten Gewinnen seines Unternehmens, auf das er maßgeblichen Einfluss hat“.

3. Ob eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit besteht, die nicht ausgezahlten Gewinne im Unternehmen „stehen zu lassen“, ist für die Einbeziehung in die Aufteilungsmasse nicht relevant, wenn keine Anhaltspunkte für Missbrauch bestehen.

(LGZ Wien 44 R 266/21z; BG Innere Stadt Wien 98 Fam 6/20g)

[1] Die im Februar 2008 geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichts vom aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte ... am . Der Mann war während a...

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