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GesRZ 4, August 2022, Seite 223

Zur amtswegigen Löschung konstitutiver Firmenbucheintragungen nach § 10 Abs 2 FBG

§ 3 Abs 1 Z 16, § 5, § 10 Abs 2 und § 18 FBG

§ 49 Abs 2 und § 51 GmbHG

1. Sowohl Betroffene iSd § 18 FBG als auch Dritte können amtswegige Löschungen nach § 10 Abs 2 FBG nur anregen, haben aber keinen Erledigungsanspruch (Fortschreibung der Rspr).

2. Wird die Löschung der Löschung und somit die Wiedereintragung begehrt, so ist dies als Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG aufzufassen.

3. Bei deklarativen Eintragungen wird eine Eintragung ab dem Zeitpunkt unzulässig, ab dem der Firmenbuchstand nicht mehr der tatsächlichen Rechtslage entspricht.

4. § 10 Abs 2 FBG erfasst auch konstitutive Eintragungen. Bei konstitutiven Eintragungen ist wegen der rechtsbegründenden Eigenschaft der Eintragung in aller Regel die materielle Rechtslage mit der im Firmenbuch dokumentierten identisch. Die Firmenbucheintragung ist bei konstitutiven Eintragungen zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit.

5. Dadurch, dass eine zulässige und wirksame konstitutive Eintragung etwa einer Gesellschaftsvertragsänderung durch spätere Satzungsänderungen nicht mehr aktuell wirksam und somit „obsolet“ wird, wird sie hingegen weder unzulässig noch unrichtig, stellt sie doch die seinerzeit bewirkte und bis zur Eintragung einer späteren abä...

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