Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 4, August 2022, Seite 168

Übernahmegesetz-Novelle 2022 in Kraft

Wie in dieser Rubrik berichtet wurde, legte das BVwG dem EuGH Fragen iZm der Bindungswirkung von rechtskräftigen Bescheiden der ÜbK vor. Der EuGH hat mit seinem Urteil vom , Rs C-546/18, Adler Real Estate ua, ausgesprochen, dass Entscheidungen der ÜbK von einem nationalen Gericht überprüfbar sein müssen, das zur Beurteilung aller relevanten Sach- und Rechtsfragen befugt ist. Der nach bisherigem Recht geltende Instanzenzug an den OGH (§ 30a ÜbG idF BGBl I 2013/190) erfüllte diese Anforderungen nicht, weil auf den Rekurs an den OGH die Bestimmungen über den Revisionsrekurs anwendbar waren (Abs 2 leg cit) und damit eine unrichtige Tatsachenfeststellung keinen Revisionsrekursgrund darstellte. Um das ÜbG in Einklang mit dem Urteil des EuGH zu bringen, wurde – wie ebenso berichtet – ein entsprechender Ministerialentwurf eingebracht. Dieser sah als weitere (Rekurs-)Instanz das OLG Wien vor. Außerdem waren Anpassungen beim sog creeping-in vorgesehen.

Die (zum Ministerialentwurf im Wesentlichen unveränderte) Regierungsvorlage zur Übernahmegesetz-Novelle 2022 (ÜbG-Nov 2022) langte am im Nationalrat ein und wurde mittlerweile von National- und Bundesrat beschlossen. Die ÜbG-Nov 2022 wurde am im BGB...

Daten werden geladen...