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PV-Info 12, Dezember 2013, Seite 17

Haftung des früheren Arbeitgebers für Vereitelung eines neuen Arbeitsverhältnisses

Andreas Gerhartl

Eine Haftung des früheren Arbeitgebers kommt dann in Betracht, wenn dieser sich weigert, mit einem (bisherigen) Geschäftspartner in (weitere) Geschäftsbeziehungen einzutreten, weil der Geschäftspartner beabsichtigt, einen ehemaligen Mitarbeiter einzustellen ( ). Im vorliegenden Beitrag werden die Voraussetzungen für das Bestehen und den Umfang einer derartigen Haftung dargestellt.

Sachverhalt

Die bei einer Versicherungsmaklerin tätige Arbeitnehmerin trat – nach einer entsprechenden Androhung – wegen Entgeltvorenthaltung aus dem Arbeitsverhältnis aus. In der Folge vereinbarte sie mit einer Versicherung, ab eine Stelle als „Chief Underwriter Property“ anzutreten. Im Arbeitsvertrag waren ein Probemonat und eine Befristung von drei Monaten vorgesehen. Mangels gegenteiliger Erklärungen sollte sich das Arbeitsverhältnis danach auf unbestimmte Zeit verlängern.

Der Geschäftsführer der Versicherungsmaklerin deponierte im Zuge eines Gesprächs mit dem Personalverantwortlichen der Versicherung, dass diese eine Zusammenarbeit mit der ehemaligen Arbeitnehmerin nicht wünsche, weil das Vertrauensverhältnis dauerhaft untergraben sei, was allerdings nicht bedeute, dass mit...

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