Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
immo aktuell 1, Februar 2023, Seite 55

Zur Rechtsnatur des Bauträgervertrags und zur Verjährungsfrist für die Kaufpreisforderung des Bauträgers

immo aktuell 2023/8

§ 2 Abs 1 BTVG; § 1478 ABGB

Für den Bauträgervertrag ist kennzeichnend, dass der Bauträger auf einem Grundstück, das nicht dem Betreuten gehört, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Betreuten ein Bauwerk errichtet, das der Betreute dann erwirbt.

Für die Kaufpreisforderung eines Bauträgers gilt die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB.

Rechtliche Beurteilung: [2] 1.1. Gem § 2 Abs 1 BTVG ist ein Bauträgervertrag ein Vertrag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasing an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen. Für den Bauträgervertrag ist kennzeichnend, dass der Bauträger auf einem Grundstück, das nicht dem Betreuten gehört, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Betreuten ein Bauwerk errichtet, das der Betreute dann erwirbt. Überwiegen Elemente spezifischer Herstellung für den Betreuten, rechtfertigt dies die Einordnung des Bauträgervertrags als Werkvertrag (RIS-Justiz RS0019934). Die Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grund führt dagegen zu keinem Bauträgervertrag (vgl RS0127269).

[3] Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausge...

Daten werden geladen...