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GesRZ 2, April 2022, Seite 67

Informationsweitergabe durch Aufsichtsratsmitglieder einer AG in krisennahen Situationen

Marco Steiner und Johannes Feilmair

Aufgrund der aktuellen weltweiten Ereignisse und Unsicherheiten (COVID-19-Pandemie, Ukrainekrieg etc) wird die Frage der sich aus einer wirtschaftlichen Schieflage ergebenden rechtlichen Pflichten und Anforderungen für das Unternehmen und dessen Organe wieder zunehmend aktueller. Neben den häufig beleuchteten Pflichten von Vorstand und Geschäftsführung ist auch der Aufsichtsrat in vielfältiger Weise gefordert. Das Spektrum reicht hier von einer erhöhten Überwachungspflicht bis hin zur Frage, welche Mittel dem Aufsichtsrat aktiv zur Rettung des Unternehmens zur Verfügung stehen. Dieser Beitrag widmet sich dabei insb der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Aufsichtsrat eine zum Wohle der Gesellschaft gebotene Informationsweitergabe (zB um den Einstieg eines rettenden Investors zu ermöglichen) bewirken kann bzw unter Umständen sogar dazu verpflichtet sein könnte.

I. Allgemein anerkannte Pflichten von Aufsichtsrats-mitgliedern in krisennahen Situationen

Gem § 95 Abs 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Dabei ist das Maß und die Intensität der aufzubringenden Kontrolldichte abhängig von der konkreten wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft und erhöht sich gegebenenfal...

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