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iFamZ 5, Oktober 2023, Seite 281

Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters für ein Räumungsbegehren

iFamZ 2023/204

S. 281 § 258 ABGB

Die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Räumungsklage des Erwachsenenvertreters liegt im vorliegenden Fall im Rahmen seiner Befugnis zur Vermögensverwaltung. Die Klage greift nicht in den höchstpersönlichen Lebensbereich der (ehemaligen) Lebensgefährten ein.

[1] Der Kläger und die Beklagte waren Lebensgefährten. Der Kläger befindet sich seit November 2020 in einer Seniorenresidenz. Er leidet unter einer cerebralen Abbausymptomatik von Krankheitswert und ist fortgeschritten dement. Er wird durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten. Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft, für die die Beklagte schon vor 2014 monatliche Mietzinszahlungen iHv 1.049,76 € leistete. Spätestens mit Dezember 2018 stellte sie die Zahlungen ein.

[2] Das Erstgericht gab dem (Mietzins-)Zahlungs- und Räumungsbegehren des Klägers statt. Zwischen den Parteien sei ein mündliches Mietverhältnis zustande gekommen. Aufgrund des Zahlungsrückstands ergebe sich der Klagsbetrag. Die Räumungsverpflichtung sei Folge des Rückstands. (…)

[4] Die Beklagte macht mit ihrer – vom Kläger beantworteten – Revision geltend, dass mit der Durchsetzung des Räumungsanspruchs ein Eingriff in di...

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