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iFamZ 5, Oktober 2023, Seite 280

Bestellung eines einstweiligen Erwachsenen- vertreters

iFamZ 2023/202

§ 120 AußStrG

Ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters bestehen, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Für die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters ist auch kein endgültiger Nachweis einer psychischen Erkrankung oder vergleichbaren Beeinträchtigung erforderlich, soll dies doch erst im weiteren Verfahren abschließend geprüft werden.

(…) [3] 3. Die Betroffene wurde nach dem UbG in ein Krankenhaus eingewiesen, weil sie sich zu Hause nicht mehr selbst versorgen könne. Dort wurde ein „Delir mit wahnhafter Symptomatik“ diagnostiziert. Nach dem Clearingbericht des Erwachsenenschutzvereins ist sie nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Der vom Erstgericht beauftragte Sachverständige attestierte ihr ein demenzielles Krankheitsbild mit Verhaltensauffälligkeiten, Defiziten im Bereich der Orientierungs- und Gedächtnisleistung sowie einer Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsleistung und des Kurzzeitgedächtnisses. Aufgrund dieses Störungsbilds zeige sich auch eine „wahnhafte Stimmung“, die sich etwa in der Überzeugung äußere, man wolle ihr „etwas Böses antun“, sie „neue...

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