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iFamZ 5, Oktober 2023, Seite 272

Wieder-in-Geltung-Setzen von Titelvorschüssen nach Ende der Haft

iFamZ 2023/189

§ 7 Abs 2 UVG

Die Wortfolge „der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt wurden, ist dabei um die Dauer der Vorschussgewährung nach § 4 Z 3 zu verlängern“ in § 7 Abs 2 UVG ist so zu verstehen, dass der ursprüngliche Gewährungszeitraum der Titelvorschüsse um die Dauer der Gewährung der Haftvorschüsse zu verlängern ist. Es beginnt kein von der früheren Titelvorschussgewährung unabhängiger „neuer“ Gewährungszeitraum zu laufen.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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