Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, Oktober 2023, Seite 266

Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen – Was gilt für Beratungseinrichtungen?

Sandra Wehinger-Albrecht

Seit gibt es die Möglichkeit, in High-Risk-Fällen „Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen“ einzuberufen. Während für Sicherheitsbehörden, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und (Straf-)Gerichte die Voraussetzungen für eine Informationsweitergabe in derartigen Konferenzen gesetzlich geregelt werden, fehlen entsprechende Regelungen für Beratungseinrichtungen. Dieser Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an einer sicherheitspolizeilichen Konferenz möglich ist und welche Rahmenbedingungen für eine Informationsweitergabe gelten.

I. Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen

Mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 wurde für Sicherheitsbehörden die Möglichkeit geschaffen, in sogenannten High-Risk-Fällen sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen einzuberufen. Gem § 22 Abs 2 SPG können Sicherheitsbehörden im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden und jenen Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben – insb zum Schutz vor und der Vorbeugung von Gewalt sowie der Betreuung von Menschen – betraut sind, erarbeiten und koordinieren. Voraussetzung dafür ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, insb wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist...

Daten werden geladen...