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iFamZ 4, August 2023, Seite 245

Grenzen des Gefährungseinwands und des Widersetzens

iFamZ 2023/176

Art 13 HKÜ; § 62, 66 AußStrG

(…) [1] 1.1. Das Rekursgericht hat sich mit den vom Rechtsmittel behaupteten Verfahrensmängeln erster Instanz auseinandergesetzt und diese verneint. Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nach stRsp des OGH im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Die Frage, ob im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls eine Durchbrechung des eingangs dargestellten Grundsatzes in Betracht kommt, lässt sich regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0050037 [T18]). Gründe dafür werden im Revisionsrekurs, der im Wesentlichen lediglich die schon im Rekurs vorgebrachten Argumente wiederholt, nicht konkret dargetan; sie sind auch nicht ersichtlich.

[2] 1.2. Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel, zu denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs gem § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG zählt (vgl RIS-Justiz RS0121265 [T4]), können zwar auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurden (RIS-Justiz RS0121265). Di...

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