Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2023, Seite 237

Fehlender Kontakt und Pflichtteilsminderung

iFamZ 2023/173

§ 776 ABGB

Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält er sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.

[1] Der 1965 geborene Kläger ist der außereheliche Sohn, der Erst- und die Zweitbeklagte sind die ehelichen Kinder des am verstorbenen G. (im Folgenden Erblasser).

[2] Die Beklagten sind seine Erben kraft Testaments vom ; sie haben die Erbschaft zu drei Zehntel (Erstbeklagter) und sieben Zehntel (Zweitbeklagte) angetreten.

[3] Über den Kläger verfügte der Erblasser letztwillig folgendermaßen: „Mein unehelicher Sohn R. ist nicht erbberechtigt, da ich nie Kontakt zu ihm hatte.“

[4] Der Wert des reinen Nachlasses betrug 192.907,98 €.

[5] Der Erblasser schenkte beiden Beklagten zu Lebzeiten verschiedene Liegenschaften. Für das Revisionsverfahren ist folgende Schenkung relevant:

[6] Der Erblasser schenkte der Zweitbeklagten am Hälfteanteile an zwei Grunds...

Daten werden geladen...