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iFamZ 4, August 2023, Seite 234

Offensichtlicher Schreibfehler beim Zeugenzusatz

iFamZ 2023/170

§ 579 ABGB aF

Der Zeugenzusatz – eine textliche Ergänzung der Zeugenunterschrift um den Zusatz – stellt ein zwingendes Gültigkeitserfordernis dar. Eine offenkundig versehentliche Bezeichnung der Testamentszeugen „als ersuchte Testamentserben“ schadet in Ermangelung anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten der Gültigkeit eines die Formzwecke wahrenden Zeugenzusatzes nicht.

Rubrik betreut von: Patrick Schweda
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