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iFamZ 4, August 2023, Seite 228

Zur konkludenten Begründung einer GesbR durch Lebensgefährten

iFamZ 2023/165

§ 1175 ABGB

Die Beurteilung, ob ehemalige Lebensgefährten durch schlüssiges Handeln eine GesbR geschlossen haben, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Die Vorinstanzen haben das Bestehen einer GesbR zwischen den Parteien zur Errichtung und Verwaltung des in ihrem Hälfteeigentum stehenden Wohnhauses verneint. Der Hausbau habe der gemeinsamen Wohnversorgung der Familie gedient und sei über diesen in einer Lebensgemeinschaft üblichen Zweck nicht hinausgegangen. Es seien keine darüber hinausgehenden Zwecke vorgelegen und keine für eine Gesellschaft charakteristischen bindenden und durchsetzbaren Organisationsstrukturen. (…)

Mit dieser Beurteilung bewegen sich die Vorinstanzen im Rahmen der stRsp, dass es für die Annahme einer schlüssigen Gesellschaftsgründung nicht genügt, dass zwei Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. IZm einer Lebensgemeinschaft ist die konkludente Begründung einer GesbR überhaupt nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel an der Absicht darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaf...

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