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GesRZ 6, Dezember 2014, Seite 390

Verletzung der Offenlegungspflicht als unlautere Geschäftspraktik nach UWG

§ 245 Abs 1, § 249 Abs 2, §§ 277 und 280 UGB

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG

1. Die Verletzung der Offenlegungspflicht nach UGB kann nach Maßgabe des § 1 Abs 1 Z 1 UWG auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft selbst begründen (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch – Fortschreibung der Rspr zu ).

2. Erfolgt keine Offenlegung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der Konzernmutter, kann sich ihre Tochter, die zugleich als Mutterunternehmen zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ist, nicht auf die Befreiungsbestimmung des § 245 Abs 1 UGB berufen.

(OLG Linz 3 R 37/14b; LG Salzburg 13 Cg 9/13y)

Beide beklagten Gesellschaften sind Holding-Gesellschaften und jeweils Muttergesellschaften einer Tochtergesellschaft mit jeweils mehreren Enkelgesellschaften. Seit 2011 ist die Zweitbeklagte die 100%ige Tochter der Erstbeklagten. Auch die Klägerin ist eine Holding-Gesellschaft.

  • Das Berufungsgericht verpflichtete die Beklagten, Verletzungen der Offenlegungspflicht gem § 277 iVm § 280 UGB zu unterlassen, insb durch eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage des Konzernabschlusses beim zuständigen Firmenbuchgericht innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag. Es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG vor...

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