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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 172

Anpassung eines Bruchteilstitels

iFamZ 2023/127

§ 414 EO

(…) [9] 1. Das vorliegende Verfahren betrifft den Antrag des Antragsgegners auf Anpassung der Vollstreckbarerklärung gem § 414 EO in Folge der EO-Novelle 2016 (vormals § 84c EO). Diese Bestimmung ermöglicht es, die inländische Vollstreckbarerklärung nachträglich an eine zwischenzeitlich (nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung) erfolgte Aufhebung oder Abänderung des ausländischen Exekutionstitels anzupassen. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung bzw Änderung der Vollstreckbarerklärung liegt bei demjenigen, der die Aufhebung bzw Abänderung begehrt (vgl Höllwerth in Deixler-Hübner, EO, § 414 Rz 1 f; Slonina in Angst/Oberhammer, EO3, § 84c EO Rz 1 und 7).

2. Zeitraum vom bis

[10] Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der ursprüngliche Unterhaltstitel des Minsker Gerichts für den genannten Zeitraum unberührt geblieben sei, vermag der Antragsgegner nicht mit nachvollziehbaren Argumenten zu entkräften. Seine Behauptung, dass der zweite Beschluss des Minsker Gerichts vom ohne ausdrücklichen Vorbehalt für den genannten Zeitraum ein vollkommen neuer Unterhaltstitel sei, der den ursprünglichen Unterhaltstitel zur Gänze außer Kraft gesetzt habe, ist ausg...

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