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GesRZ 6, Dezember 2014, Seite 387

Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten (Genossenschaft)

§ 34 GenG

§§ 577 ff und § 581 ZPO

1. Seit dem SchiedsRÄG 2006 sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche, somit auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, objektiv schiedsfähig.

2. Eine zwischenzeitig eingebrachte Schiedsklage bewirkt nur dann Streitanhängigkeit, wenn sie vom Schiedsgericht, nicht jedoch vom Vertreter der Schiedsklägerin zugestellt wurde.

(OLG Graz 2 R 37/14z; LG Klagenfurt 21 Cg 102/12b)

Die Rechtsvorgängerinnen der klagenden Genossenschaften traten im Jahr 1940 der beklagten Genossenschaft bei. Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung bzw in eventu die Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen der beklagten Partei vom .

1940 haben sich die Rechtsvorgängerinnen der klagenden Parteien der damals gültigen Satzung der beklagten Partei unterworfen. Die damalige Satzung enthielt in § 46 eine Schiedsklausel. Zudem haben die Rechtsvorgängerinnen der Klägerinnen erklärt, sich späteren Änderungen der Satzung der beklagten Partei zu unterwerfen. In den Jahren 1949 und 1993 wurde die Schiedsgerichtsklausel in der Satzung der beklagten Partei jeweils abgeändert.

  • Die Vorinstanzen verneinten die sachliche Z...

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