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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 154

Grenzen der Berücksichtigung des Wunsches der vertretenen Person bei Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots

iFamZ 2023/106

§§ 241 Abs 2, 258 Abs 4 ABGB

Der geäußerte Wunsch einer vertretenen Person, ein Veräußerungs- und Belastungsverbots für ihre Eigentumswohnung zugunsten ihrer beiden minderjährigen Kinder einzuräumen, ist zu berücksichtigen, es sei denn, ihr Wohl wäre hierdurch erheblich gefährdet. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Eigentumswohnung der noch jungen vertretenen Person ua den einzigen Vermögenswert darstellt und der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses dient sowie die Befürchtung besteht, dass die Wohnung nach Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots aufgrund der Einschränkung der Anlage- und Verfügungsmöglichkeiten nicht auf Dauer erhalten und saniert werden könnte.

[1] Der Betroffene leidet an einer Persönlichkeitsstörung mit leichter Verführbarkeit, Beeinflussbarkeit und Haltlosigkeit. Deshalb ist ein Erwachsenenvertreter ua für die Verwaltung des Vermögens und die Vertretung bei Rechtsgeschäften bestellt. Rechtsgeschäfte des Betroffenen iSd § 258 Abs 4 ABGB, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, erfordern zu ihrer Wirksamkeit überdies die Genehmigung des Gerichts.

[2] Der Betroffene ist Anfang 40. Er lebt in seiner Eigentumswohnung mit Kfz-Abstellplatz, die den Groß...

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