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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 151

Beschluss auf Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens

iFamZ 2023/101

§ 6a ZPO; § 117 AußStrG

Für die Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens bedarf es konkreter und begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Die Frage des Vorliegens konkreter und begründeter Anhaltspunkte ist eine typische Einzelfallbeurteilung, die nur bei einer groben Fehlbeurteilung des Rekursgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen kann.

Der Beschluss auf Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist vom Rekursgericht aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen. Ob hier allenfalls mit einer frei gewählten Rechtsanwältin – wie sie der Betroffene im Revisionsrekursverfahren beauftragt hat – das Auslangen gefunden werden kann oder es doch der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bedarf, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben.

Rubrik betreut von: Felicitas Parapatits
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