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GesRZ 6, Dezember 2014, Seite 337

Liebe Leserinnen und Leser!

Nikolaus Arnold

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013), BGBl I 2013/109, wurde das Mindeststammkapital der GmbH auf 10.000 Euro (mit einer Mindesteinzahlung von 5.000 Euro) gesenkt. Wenige Monate später – konkret im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014), BGBl I 2014/13 – setzte der Gesetzgeber das Stammkapital der GmbH wiederum auf die ursprüngliche Höhe von 35.000 Euro (mit einer Mindesteinzahlung von 17.500 Euro). Hintergrund dieser neuerlichen Änderung war es, die Einnahmenverluste bei der Mindest-Körperschaftsteuer wiederum zu beseitigen. Für Neugründungen wurde allerdings die Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG idF AbgÄG 2014) geschaffen. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss demnach mindestens 10.000 Euro betragen. Hierauf müssen mindestens 5.000 Euro bar eingezahlt werden. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens 10 Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch; bis dahin müssen die entsprechenden Einzahlungen erfolgen. Die Möglichkeit der Kapitalherabsetzung bei bestehenden GmbHs auf jenes Stammkapital einer gründungsprivilegierten GmbH entfiel.

Durch diese wiederholten Änderungen schuf der Gesetzgeber quasi parallel drei ver...

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