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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 385

Verlangen des Ehegattenunterhalts während aufrechter Haushaltsgemeinschaft

iFamZ 2020/217

§§ 94 Abs 3 Satz 1, 914 ABGB

Auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten ist der Ehegattenunterhalt gem § 94 Abs 3 Satz 1 ABGB auch während der Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich in Geld zu leisten. Ob eine Erklärung des unterhaltsberechtigten Ehegatten ein solches Verlangen darstellt, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Die Streitteile waren verheiratet, die Ehe dauerte vom bis zur Rechtskraft der Scheidung am . Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte waren während der gesamten Ehe berufstätig und haben jeweils auch finanziell zur Bestreitung der gemeinsamen gehobenen Lebenshaltungskosten und zum Unterhalt ihrer beiden Kinder beigetragen.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen den Jahren 2001 und 2002 verlangte die Klägerin des Öfteren vom Beklagten, dass sie „einen Zehner im Monat haben“ wolle, worauf er antwortete, dass ihm 100.000 € monatlich übrigbleiben würden.

Von 2008 bis 2013 führten die Streitteile nach einem Streit über die vom Beklagten vermisste Transparenz der von der Klägerin getätigten Ausgaben ein gemeinsames Familienkonto, das aber vom Beklagten allein dotiert wurde. (…)

Ab Mai 2015 verhandelten die Streitteile über eine Ehescheidung. In einem Schreiben vom (…) forderte die...

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