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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 366

Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit mit Vorbehalt

Neuregelung rückwirkend ab November 2020 – weitere Einmalzahlung für Arbeitslose

Der Nationalrat hat am mit breiter Mehrheit eine Gesetzesnovelle verabschiedet, mit der – rückwirkend ab November 2020 – ein Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Sonderbetreuungszeit eingeführt wird (Initiativantrag 986/A). Diese Regelung soll bis Ende des Schuljahres 2020/2021, konkret: , gelten. Der Rechtsanspruch kommt allerdings ausdrücklich nur dann zum Tragen, wenn – anders als im derzeitigen zweiten Lockdown bei für die Betreuung geöffneten Schulen – keine alternativen Strukturen zur Verfügung stehen.

I. Voraussetzungen

Die Sonderbetreuungszeit kann künftig, anders als bislang, nicht nur bei COVID-19-bedingten Schul- und Kindergartenschließungen, sondern auch bei individuellen Quarantäneanordnungen in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig wird der maximale Zeitraum der Inanspruchnahme rückwirkend ab von drei auf vier Wochen ausgeweitet. Die betroffenen Arbeitnehmer*innen müssen aber „alles Zumutbare“ unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt, sich also aktiv um alternative Betreuungsangebote bemühen. Wie bisher kann der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit auch in Teilen, also zB tage- oder halbtageweise, geltend gemacht werden.

Seit bis konsumierte S...

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