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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 364

Haftung eines 12-Jährigen für Unfallfolgen?

iFamZ 2020/201

§ 1310 ABGB

In der Rsp wurde bei besonders leichtsinnigem Verhalten unmündiger Minderjähriger gegenüber Sorgfaltsverstößen erwachsener Kfz-Lenker ein gleichteiliges Verschulden angenommen. Die Ansicht der Vorinstanzen, im vorliegenden Fall sei dem unmündigen Beklagten kein solches Verhalten vorzuwerfen, sodass er, auch unter Berücksichtigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung, nach Billigkeit ein Drittel des Schadens des Klägers zu ersetzen habe, ist nicht korrekturbedürftig.

Der damals 12-jährige Beklagte fuhr auf dem X-Weg mit seinem Skateboard, wie das auch andere dort wohnende Kinder gelegentlich taten. Diese Straße mit sehr geringem Verkehrsaufkommen hatte Siedlungscharakter, ein Gehsteig war nicht vorhanden. Der Beklagte war allein auf der Straße und fuhr in Richtung der Kreuzung mit der Bundesstraße B, nahe dem rechten Fahrbahnrand. Er wollte jedenfalls noch vor dem Kreuzungsbereich wenden. Etwa 11 m vor der Bundesstraße blockierte plötzlich und für ihn überraschend ein Steinchen die Räder seines Skateboards, wodurch er das Gleichgewicht verlor. Er musste nach hinten vom Skateboard absteigen, wodurch dieses vorwärts beschleunigt wurde und in die Kreuz...

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