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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 360

Änderung der hauptsächlichen Betreuung mit und ohne Kinderbeistand

iFamZ 2020/198

§ 104a AußStrG

Ob in einem Verfahren über die Obsorge oder das Kontaktrecht eine Auseinandersetzung von der in § 104a AußStrG geforderten Intensität stattfindet, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Es obliegt dem gebundenen Ermessen des Gerichts, ob es diese Voraussetzung für erfüllt erachtet. Ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten oder dritter Personen für die Bestellung eines Kinderbeistands sieht das Gesetz nicht vor.

(…) 2. Vorauszuschicken ist, dass die Eltern im Rahmen der vor dem deutschen Pflegschaftsgericht getroffenen Vereinbarung die Obsorge an sich endgültig geregelt haben. Dass diese Maßnahme in Österreich anzuerkennen ist, ist nicht strittig (vgl Art 23 Abs 1 des mit für Deutschland und für Österreich in Kraft getretenen KSÜ), sodass § 180 Abs 3 iVm Abs 2 letzter Satz ABGB anzuwenden ist (9 Ob 20/17g; 6 Ob 19/17p; 5 Ob 10/18h). S. 361§ 180 Abs 3 ABGB gilt – dem Zweck der Regelung entsprechend – auch für den Fall, dass die vereinbarte Obsorge beider Elternteile aufrechterhalten werden soll, aber über den Antrag eines Elternteils zu entscheiden ist, der die hauptsächliche Betreuung des Minderjährigen in seinem Haushalt anstrebt (3 Ob 212/14v; 5 Ob 118/17i; 7 ...

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