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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 359

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Kindes

iFamZ 2020/196

§ 94 FPG 2005; § 9 IPRG; § 2 Abs 1 UVG

Ist die Flüchtlingseigenschaft des Kindes (aus Tschetschenien) zu klären, hat es – spätestens über Aufforderung durch das Gericht – Behauptungen und Beweisanbote zu den konkreten, sie betreffenden Fluchtgründen (allenfalls denjenigen ihrer Eltern) aufzustellen.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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