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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 359

Überdurchschnittliche Betreuung und Unterhaltsanspruch

iFamZ 2020/193

§ 231 ABGB

Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Jahresschnitt 130 Tage, so sind zunächst 52 Tage (nicht 80 Tage) als „übliches Kontaktrecht“ in Abzug zu bringen. Der Rest von 78 Tagen ist durch 52 (Anzahl der Wochen pro Jahr) zu dividieren. Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil demnach das Kind 1,5 Tage pro Woche in unüblichem Ausmaß betreut, ist eine Reduktion seiner Geldunterhaltsverpflichtung um 15 % nicht zu beanstanden.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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