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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 357

Staatliche Wohnversorgung

iFamZ 2020/186

§ 231 ABGB

Eine dem Unterhaltsschuldner in Katar vom Staat kostenfrei zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit erhöht die Unterhaltsbemessungsgrundlage in Form der Anrechnung eines fiktiven Mietzinses, den der Unterhaltsschuldner auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine seinem Lebensstandard entsprechende angemessene Wohnung zahlen müsste. Die Behauptungs- und Beweislast für eine geminderte Leistungsfähigkeit infolge eines hohen Lebenskostenniveaus in seinem Aufenthaltsstaat trifft den Unterhaltspflichtigen.

(…) 3. Nach der Rsp fallen auch nicht unmittelbar aus einer Erwerbstätigkeit stammende öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0047456), soweit sie nicht für einen bestimmten Mehrbedarf (Sonderbedarf) des Unterhaltspflichtigen gewidmet sind (RIS-Justiz RS0080395). (…)

3.3. Diese Judikatur bezieht sich zwar auf staatliche Geldleistungen. Nichts anderes kann aber für Sachleistungen gelten, weil diese ebenso wie ein Geldeinkommen in die Bemessungsgrundlage fallen (RIS-Justiz RS0109238). Die dem Vater vom Staat Katar zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit stellt eine solche staatliche Sachleistung dar. (…)

3.5. Daraus ist a...

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