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GesRZ 6, Dezember 2022, Seite 380

Zur Länge der Ersitzungsfrist gegenüber einer GmbH

§§ 326, 328, 1462, 1472 und 1473 ABGB

§ 2 UGB

1. Ein von § 1472 ABGB (40-jährige Ersitzungsfrist) erfasstes besonderes Schutzbedürfnis ist für private erwerbsorientierte Kapitalgesellschaften und Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB), die von der Rechtsordnung grundsätzlich strenger behandelt werden als Einzelpersonen, zu verneinen.

2. Daher fällt jedenfalls eine unternehmerisch tätige GmbH, die weder durch oder aufgrund eines Gesetzes gegründet wurde noch einer bereits für die Firmenbucheintragung vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen Konzessionspflicht unterliegt, nicht unter den Begriff der erlaubten Körperschaft iSd § 1472 ABGB. Ihr gegenüber gilt daher die allgemeine 30-jährige Ersitzungsfrist.

3. Eine Gesellschafterbeteiligung der begünstigten Körperschaft an einer anderen juristischen Person, der ihrerseits erst das betroffene Recht zukommt, wird von § 1473 ABGB nicht erfasst.

(LGZ Wien 34 R 72/20w; BG Innere Stadt Wien 78 C 452/19a)

[1] Die klagende GmbH ist seit 1962 Baurechtseigentümerin mit der Berechtigung zur Errichtung und Betreibung einer Tiefgarage in der Wiener Innenstadt, die 1964 eröffnet wurde.

[2] Der Großvater des Beklagten war seit 1922 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem damaligen Hauseige...

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