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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 396

Zur rechtlichen Qualifikation eines Einkommensteuerguthabens im Verlassenschaftsverfahren

iFamZ 2019/234

§§ 324, 330a ASVG, § 154 AußStrG

1. Ein nachträglich hervorgekommenes Einkommensteuerguthaben ist nicht als Vermögen iSd § 330a ASVG, sondern als Einkommen zu qualifizieren. Der Anspruchsübergang nach der in § 324 Abs 3 ASVG statuierten Legalzession zugunsten des Sozialhilfeträgers erfolgt unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

2. Der im Wege der Legalzession übergegangene Teil des die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthabens fällt ebenso wie der entsprechende Anteil an den zugrundeliegenden Pensionsansprüchen selbst nicht in den Nachlass, sondern es kommt ihm in sinngemäßer Anwendung des § 44 IO ein Aussonderungsrecht zu.

Die am ***** 1928 geborene Erblasserin war von bis zu ihrem Ableben am ***** 2018 in einem Pflegeheim stationär aufgenommen. Sie erhielt Bezüge der Pensionsversicherungsanstalt und seit soziale Hilfe zur Deckung der Heimkosten. Der Sozialhilfeträger machte im Verlassenschaftsverfahren eine Kostenbeitragsforderung „aus Einkommen“ in der Höhe von 80 % der Steuergutschrift 2018 geltend, unter Hinweis auf § 324 Abs 3 ASVG. Dass der Sozialhilfeträger im Jahr 2018 Kosten für den Heimaufenthalt der Erblasserin in Höhe von 80 % des Steuerguthabens aus der Arbeitnehmerveranlagung 2018 ...

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