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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 384

Das Gewaltschutzgesetz 2019 – strafrechtliche Aspekte im Überblick

Martina Klein und Evelyn Wagner

Dieser Beitrag behandelt die für das Strafrecht bedeutsamsten Änderungen des Gewaltschutzgesetzes 2019, die mit Ausnahme einiger Bestimmungen im StRegG mit in Kraft treten.

I. Entstehungsgeschichte

Die vormalige Bundesregierung setzte zur Umsetzung des Vorhabens „Härtere Strafen für Sexual- und Gewaltverbrecher“ im Regierungsprogramm 2017-2022 Anfang 2018 die Task Force Strafrecht, bestehend aus einer Kommission Strafrecht und einer Kommission Opferschutz und Täterarbeit, ein. Am beschloss der Ministerrat einen Maßnahmenkatalog, der im Wesentlichen auf den Ergebnissen der Task Force Strafrecht beruhte, darüberhinausgehend aber auch Punkte enthielt, die nicht Gegenstand der Task Force waren. Diese mündeten in einen Ministerialentwurf eines dritten Gewaltschutzgesetzes, dessen wesentlicher Inhalt am als Initiativantrag für ein Gewaltschutzgesetz 2019 im Nationalrat eingebracht und gemeinsam mit einem Abänderungsantrag zum Initiativantrag am beschlossen wurde.

II. Strafgesetzbuch

A. Änderungen bei den Erschwerungsgründen (§ 33 Abs 2 StGB)

Künftig ist es bei Vorsatztaten gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB), Schwangerschaftsabbruch (§§ 96 ff StGB), Vorsatztaten gegen die Freiheit (§§ 99 ff StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) ...

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