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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 367

Das Gewaltschutzgesetz 2019 – Änderungen bei den einstweiligen Verfügungen

Ulrich Pesendorfer

Im Rahmen der Task-Force Strafrecht wurden auch Änderungen zum Gewaltschutz ausgearbeitet, insbesondere zu den einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz der Privatsphäre. Der entsprechende Ministerialentwurf wurde als Initiativantrag eingebracht und in der letzten Sitzung des Nationalrats in der 26. Gesetzgebungsperiode nach einigen Änderungen – im Windschatten der vielfach kritisch gesehenen Änderungen im Strafrecht – beschlossen. Die Neuerungen durch das Gewaltschutzgesetz 2019, die großteils mit in Kraft treten, sollen hier vorgestellt werden.

I. Befugnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers, eine Stalkin-eV zu beantragen

Nach dem bisherigen § 211 Abs 2 ABGB kann der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) als Vertreter des Minderjährigen eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO (zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen) und nach § 382e EO (zum allgemeinen Schutz vor Gewalt) sowie deren Vollzug beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat. Allgemein soll damit jenen Kindern der Schutz kommen, deren Vertreter aus Angst vor nahen Angehörigen (insbesondere dem anderen Elternteil) oder aus – mit dem Wohl des Kindes unvereinbarer – Rücksich...

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