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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 340

Beschwerde gegen Verurteilung wegen Verwendung des Adelszeichens „von“ abgewiesen

iFamZ 2019/207

Art 7 B-VG; Art 8 EMRK; § 2 AdelsaufhebungsG, § 5 Vollzugsanweisung (VA)

Der Beschwerdeführer (Bf) tritt auf der Website „www.karlvonhabsburg.at“ im Internet auf. Mit Straferkenntnis vom verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 70 €, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden, weil sich der Bf dabei (dauernd) mit der nach dem AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzuganweisung (VA), VO vom , verbotenen Adelsbezeichnung „von“ bezeichnet habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das VwG Wien hinsichtlich der Schuldfrage ab. Den Ausspruch über die Strafe und die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ließ es jedoch entfallen, weil der in § 2 AdelsaufhebungsG bestimmte Strafsatz in Kronen nicht anwendbar sei und somit auch keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden dürfe. Der VfGH hat die Beschwerde gegen den Schuldspruch abgewiesen.

1.1. Weder die (einfachgesetzlichen) Verwaltungsstraferhöhungsgesetze 1928 (BGBl 365/1927) und 1948 (BGBl 50/1948) noch das (ebenso einfachgesetzliche) Schillingrechnungsgesetz (BGBl 461/1924) oder die, das AdelsaufhebungsG nicht erfassenden, im Übrigen e...

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