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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 340

Unterhaltsvorschuss und Familienbeihilfe: Werte für 2020

Aufgrund der VO BGBl II 2019/309, kundgemacht am , der Kundmachung BGBl II 2019/348, kundgemacht am , sowie § 728 Abs 1 Z 1 ASVG idF Pensionsanpassungsgesetz 2020, BGBl I 2019/98, werden die Richtsätze nach § 293 Abs 1 ASVG ab mit dem Anpassungsfaktor 1,036 vervielfacht. Der Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach § 293 Abs 1 lit c sublit bb Fall 1 ASVG beträgt 631,80 €. Damit ändert sich auch die Höhe der nach § 6 UVG maßgebenden feststehenden Beträge (Erlass des BMVRDJ vom , BMVRDJ-Z4.589/0009-I 1/2019).

I. Unterhaltsvorschuss – Richtsätze ab


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Monatlicher Höchstbetrag nach § 6 Abs 1 UVG
631,80 €
bis 6 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 1 UVG; 35 %)
222,00 €
6 bis 14 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 2 UVG; 50 %)
316,00 €
14 bis 18 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 3 UVG; 65 %)
411,00 €

II. Familienbeihilfe ab

Nach § 8 Abs 2 Z 3 FLAG beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind unverändert monatlich 114,00 €.

Sie erhöht sich

  • für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das dritte Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,90 € (sohin 121,90 €);

  • weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das zehnte Lebensjahr vollendet, um monatlich weitere 19,60 € (sohin 141,50 €);

  • sowie für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 19. Lebensjahr vollendet hat, um monatlich weitere 23,60 € (sohin 165,10 €).

Auf § 8a FLAG 1967 idF BGBl I 2...

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