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GesRZ 6, Dezember 2022, Seite 317

Umgründungen über die Grenze

Bis soll die Mobilitätsrichtlinie (Richtlinie [EU] 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie [EU] 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, ABl L 321 vom , S 1) in nationales Recht umgesetzt werden. Damit soll nach jahrzehntelangen Bemühungen die als „grenzüberschreitende Umwandlung“ bezeichnete Sitzverlegung (Satzungssitz) auf eine rechtssichere Grundlage gestellt werden. Seit der bahnbrechenden Entscheidung Centros () bis zur Entscheidung Polbud () wurde im Rahmen der Niederlassungsfreiheit darum gerungen. Allein die primärrechtliche Zulässigkeit war aber bislang kein Garant dafür, dass die Verlegung des Satzungssitzes auch tatsächlich immer gelungen ist, zumal die Richter und Richterinnen der jeweils zuständigen Firmenbuchgerichte zuweilen vergeblich die unmittelbar anwendbaren firmenbuchrechtlichen Regelungen suchten und sich nicht auf eine analoge Anwendung von Art 8 SE-VO (Verordnung [EG] Nr 2157/2001 des Rates vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft [SE], ABl L 294 vom , S ...

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