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GesRZ 1, Februar 2023, Seite 49

Zur Vertretung einer geklagten GmbH im Bestandverfahren (Räumung)

§§ 277 und 1118 ABGB

§§ 8 und 116 ZPO

§ 15a GmbHG

§ 76 AktG

1. Die erst in der Klage ausgesprochene Auflösung eines Bestandvertrages ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, also keine bloß prozessuale Handlung. Die Geltendmachung von Mietzinsrückständen einem Kurator nach § 116 ZPO im Räumungsprozess gegenüber ersetzt daher nicht die gem § 1118 ABGB bei Zinszahlungsrückstand erforderliche Mahnung.

S. 50 2. Kann ein Vermieter seinen Bestandvertrag mit einer GmbH nicht beenden, weil ihre vertretungsbefugten Organe abwesend sind, ist kein Abwesenheitskurator gem § 277 Abs 3 ABGB, sondern ein Notgeschäftsführer nach § 15a GmbHG zu bestellen.

3. § 277 ABGB enthält keine Regelung für die Abwesenheit von Organen juristischer Personen.

4. In Fällen, in denen § 15a GmbHG zur Anwendung kommt und durch Bestellung eines Notgeschäftsführers den Rechten eines Gesellschaftsgläubigers zum Durchbruch verschafft werden kann, scheiden die analoge Anwendung des § 277 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 ABGB und damit die Bestellung eines Abwesenheitskurators aus.

(LG Klagenfurt 4 R 66/22f; BG Klagenfurt 2 Nc 3/23m)

[1] Im Ausgangsverfahren brachte die Antragstellerin im Sprengel der Bestandsache eine Mietzins- und Räumungsklage gegen ihre Mieterin, eine GmbH mit Sitz im Sprengel des Erstgerichts, ein. Ein vorbereitender Schr...

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