Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 376

Unterbrechung des Rückführungsverfahrens nach Sorgerechtsentscheidung im Ursprungstaat

iFamZ 2018/225

§ 111e AußStrG

Das Verfahren über den Revisionsrekurs ist zu unterbrechen.

Der Senat hat Folgendes erwogen:

1. Vorbemerkungen

Zur (ursprünglichen) Verletzung des Sorgerechts des Vaters durch die Mutter iSd Art 3 HKÜ wird auf die Begründung der Vorinstanzen und deren Bezug auf das von den Parteien nicht bestrittene ungarische Recht verwiesen.

Die genannten ungarischen Behörden waren gem Art 10 VO Brüssel IIa (EuEheVO) für die von ihnen getroffenen Entscheidungen international zuständig (vgl auch RIS-Justiz RS0125592; RS0126187).

2. Gesetzliche Grundlagen

§ 111e AußStrG lautet:

„Wird dem Antragsgegner während des im Inland anhängigen Rückführungsverfahrens von der zuständigen Behörde im ersuchenden Staat das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts für das widerrechtlich verbrachte oder zurückgehaltene Kind zwar rechtswirksam, jedoch bloß vorläufig oder nicht rechtskräftig zugewiesen, so ist das Rückführungsverfahren gemäß § 25 Abs 2 Z 1 zu unterbrechen. Wird dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht endgültig und rechtskräftig zugewiesen, ist das Rückführungsverfahren einzustellen.“

Diese Bestimmung wurde mit dem KindRückG 2017 (BGBl I 2017/130) eingeführt, trat gem § 207n AußStrG mit in Kraft und i...

Daten werden geladen...