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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 365

Statistische Auswertung aller Kindesentführungsverfahren mit Österreichbezug

Rückgabeanträge nach dem HKÜ von 1. 1. 2011 bis 1. 1. 2018 (Stand 1. 8. 2018)

Caroline Mokrejs-Weinhappel

Die folgende Auswertung wurde auf Basis jener Daten vorgenommen, die in der Abteilung I 10 des BMVRDJ als Zentraler Behörde nach dem HKÜ bzw der VO Brüssel IIa angefallen sind (eine Übersicht befindet sich im Anhang). Da es jedem Antragsteller offensteht, einen Rückgabeantrag direkt an das ausländische Gericht zu richten, ohne die jeweiligen Zentralen Behörden als Übermittlungsstellen zu involvieren, mag eine gewisse – wenn auch niedrige – Dunkelziffer an Anträgen (sowohl in das als auch aus dem Ausland) nicht ausgeschlossen sein.

Anzumerken ist, dass nur Rückgabeanträge nach dem HKÜ (zT iVm der VO Brüssel IIa) erfasst wurden. Anträge auf Regelung des Besuchskontakts nach Art 21 HKÜ oder bloße Anfragen des BMEIÄ bzw ausländischer Vertretungsbehörden zu internationalen Sorgerechtskonflikten zwischen Österreich und sog „Drittstaaten“, die nicht dem Rückstellungsregime des HKÜ unterliegen, wurden nicht in diese statistische Auswertung aufgenommen. Ebenfalls wurden jene Fälle nicht als Erstanträge gewertet, in denen die Anwendbarkeit des HKÜ im Verhältnis zu Österreich verneint wurde, weil das Verbringen vor dem Inkrafttreten der Annahme des Beitritts durch Österreich stattgefunden hat.

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