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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 338

Kontaktrecht: Bei (gerichtlicher) Vereinbarung der Eltern neuer Antrag nur bei Änderung des Sachverhalts

iFamZ 2018/197

§§ 187, 190 Abs 2 ABGB

Die Obsorge über die in den Jahren 2012 und 2014 außerehelich geborenen Buben steht der Mutter allein zu. In dem äußerst konfliktbeladenen Verfahren sind Umfang, Modalitäten und Durchsetzung des Kontaktrechts des Vaters strittig.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind die vom Vater (bereits) im Sommer 2017 gestellten Anträge, mit denen er erweiterte Kontaktzeiten begehrt. Das Erstgericht wies die Anträge ab und verwies auf die kurz davor abgeschlossene Vereinbarung.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters mangels Beschwer insoweit zurück, als er „Kontaktrechte“ betraf, deren Ende bereits vor der Rekursentscheidung verstrichen war. Im Übrigen gab es dem Rekurs nicht Folge.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

1. Nach gesicherter Rsp mangelt es dem Elternteil, der eine bereits überholte Kontaktrechtsentscheidung bekämpft, an der Beschwer, sodass sein Rechtsmittel zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0006526). (…) Das Rechtsmittel gegen die Abweisung der das Jahr 2017 betreffenden Kontaktrechtstermine ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

2. Auch mit seinem Argument, es handle si...

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