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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 335

Antrag auf vorläufigen Unterhalt

iFamZ 2018/191

§ 231 ABGB; § 382a EO

8 Ob 108/18tg

Soweit sich nicht aus den Pflegschaftsakten die Unrichtigkeit des Vorbringens des Antragstellers ergibt, ist über einen Sicherungsantrag nach § 382a EO nur aufgrund des Antragsvorbringens unverzüglich zu entscheiden

(…) Im Unterhaltsverfahren gilt ganz allgemein, dass der Unterhaltsberechtigte die Abstammung, das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, der Unterhaltspflichtige hingegen seine Unfähigkeit zur Leistung der vollen gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte zu beweisen hat (RIS-Justiz RS0006325 [T1]).

In § 382a EO wird noch eine besondere Erleichterung für den Antragsteller dadurch geschaffen, dass sein Vorbringen ohne Weiteres für glaubhaft zu halten ist, soweit sich nicht aus den Pflegschaftsakten dessen Unrichtigkeit ergibt. Der unterhaltspflichtige Elternteil ist nicht anzuhören und hat auch kein Recht auf Widerspruch (§ 382a Abs 4 letzter Satz EO), es wird ihm nur die Erwirkung von Einschränkungen und Aufhebungen der einstweiligen Verfügung erleichtert (§§ 399a und 399b EO). Über den Sicherungsantrag ist somit nur aufgrund der Aktenlage unverzüglich zu entscheiden (Kodek in Angst/Oberhammer, 3

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