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GesRZ 6, Dezember 2016, Seite 415

Nachlass einer nach § 283 UGB verhängten Zwangsstrafe

§§ 283, 284, 285 Abs 3 und § 906 Abs 37 UGB

1. Ein geringes Verschulden iSd § 283 Abs 3 Z 3 UGB liegt bei beharrlicher Verweigerung der Offenlegung nicht vor.

2. Stellt eine Partei einen Parteienantrag (Art 140 Abs 1 lit d B-VG) an den VfGH erst aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung eines ordentliches Gerichts zweiter Instanz, dann hat das Rechtsmittelgericht mit dem Verfahren nicht innezuhalten.

S. 416 (OLG Linz 6 R 117/16t; LG Ried im Innkreis 16 Fr 2473/00i)

  • Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend „Erlassanträge“ der Gesellschaft und deren (früherer) Geschäftsführer hinsichtlich in den Jahren 1999 bis 2003 nach § 283 UGB verhängter Zwangsstrafen ab. § 285 Abs 3 UGB idF des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014), BGBl I 2015/22, auf welchen sich die Anträge ausdrücklich stützten, sei gem § 906 Abs 37 UGB lediglich auf Verstöße gegen die in § 283 Abs 1 und § 284 UGB genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem gesetzt werden oder fortdauern, nicht aber auf jene davor. Im Übrigen lägen auch die materiellen Voraussetzungen eines Nachlasses nicht vor.

  • Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschaft und deren Geschäftsführer nicht Folge.

  • Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend „Erlassanträge“ der Gesellschaft und deren (früherer...

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