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GesRZ 6, Dezember 2016, Seite 365

Liebe Leserinnen und Leser!

Mit der Regierungsvorlage zu einem Deregulierungsgesetz 2017 wird (ua) auch der (neuerliche) Versuch unternommen, die Gründung einer GmbH (in eingeschränkten Fällen) zu vereinfachen. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge wolle man damit eine weitere Beschleunigung sowie erhebliche Verbilligung der GmbH-Gründung dadurch erreichen, dass für „Standardfälle“ eine Gründung unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere „Bürgerkartenfunktion“ bzw „Handysignatur“) vorgesehen werde.

Voraussetzung der vereinfachten Gründung solle es (nach § 9a GmbHG idF der Regierungsvorlage) sein, dass der einzige Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist. Die Errichtungserklärung hat sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs 1 GmbHG, den Ersatz der Gründungskosten bis zu 500 € und die Bestellung des Geschäftsführers zu beschränken. Ein Kreditinstitut hat anlässlich der Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage die Identität durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Die Musterzeichnung hat vor dem Kreditinstitut zu erfolgen. Das Kreditinstitut seinerseits hat die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises des zukünftigen G...

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