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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 414

Anwendung englischen Rechts im Unterhaltsprovisorialverfahren

iFamZ 2017/240

Art 3, 5, 15 HUP; § 4 IPRG

(…) 1. Die Parteien erstatteten im (Provisorial-)Verfahren (RIS-Justiz RS0005231) folgendes zusammengefasste Vorbringen zum anzuwendenden Sachrecht.

1.1. Die antragstellende Ehefrau vertritt die Rechtsansicht, es sei aufgrund von Art 15 EuUVO nach Art 3 Abs 1 HUP das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Unterhaltsberechtigten anzuwenden, hier also englisches Unterhaltsrecht, wonach die vorgeworfenen Verwirkungshandlungen bereits abstrakt keine Rolle spielen könnten. Sie verwies dazu ua auf eine diesbezügliche von ihr vorgelegte eidesstattliche Erklärung einer englischen Rechtsanwältin. Daran hielt sie in ihrer Revisionsrekursbeantwortung fest und führte ua aus, auch im vorliegenden Provisorialverfahren dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass das englische Recht eine Unterhaltsverwirkung nicht kenne und deshalb dem zentralen Thema des Verfahrens nach englischem Recht keine Relevanz zukomme.

1.2. Demgegenüber steht der Ehemann auf dem Standpunkt, eine Unterhaltsverwirkung sei auch im englischen Recht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. Mangels eindeutiger Bestimmbarkeit des ausländischen Rechts sei im Provisorialverfahr...

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