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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 395

Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen; Auslösung des Fristenlaufs mit letzter Handlung des ehewidrigen Verhaltens

iFamZ 2017/232

§§ 49, 57 EheG

Die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, insb durch nicht gerechtfertigtes Aufheben der ehelichen Gemeinschaft, ist grundsätzlich eine Eheverfehlung. Das Verschulden kann aber ausgeschlossen sein, wenn das Verlassen der Ehewohnung eine entschuldbare Reaktionshandlung auf schwerwiegende Eheverfehlungen des Partners darstellt. Bei der rechtlichen Beurteilung, ob eine Ehe objektiv als unheilbar zerrüttet anzusehen ist, handelt es sich um eine vom Gericht aus objektiver Sicht zu treffende Prognose darüber, ob die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft noch im Bereich des Möglichen liegt. Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodass für den Fristablauf iSd § 57 EheG auf die letzte Handlung abzustellen ist.

Die Beurteilung, ob dem Scheidungsbeklagten aufgrund des festgestellten Sachverhalts schwere Eheverfehlungen vorzuwerfen sind und ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, ist ebenso von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig wie die Gewichtung eines allfälligen Mitverschuldens der klagenden Partei (RIS-Justiz RS0119414 [T2]; RS0043432 [T6]). (…) Die Verletzun...

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