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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 366

Verletzung des Prozessunfähigenschutzes iZm Rückerstattung von Leistungen der Mindestsicherung

iFamZ 2017/198

§ 20 Tir MSG; §§ 9, 11 AVG; §§ 21, 268 ff ABGB; Art 7 Abs 2 B-VG

Der VfGH hebt den Beschluss des LVwG Tirol wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.

Mit Bescheid vom gewährte die BH Innsbruck der zunächst unvertretenen Beschwerdeführerin (Bf) vom bis Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs. Für beinahe denselben Zeitraum bezog die Bf Rehabilitationsgeld nach dem ASVG. Mit Bescheid vom stellte die BH die bereits genehmigten Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung per ein und verpflichtete die Bf, die in den Monaten August bis November 2014 bezogenen Geldleistungen rückzuerstatten (Rückforderungsbescheid). Begründet wurde diese Pflicht mit den geänderten Verhältnissen, weil die Bf aufgrund des Bezugs von Rehabilitationsgeld über ein Einkommen verfügte und daher im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe. Die nach wie vor unvertretene Bf überwies in der Folge den geforderten Betrag von 1.070,16 Euro auf das von der BH bekanntgegebene Konto.

Mit Beschluss vom wurde für die...

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