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iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 379

Qualitätsstandards zur Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG

Die vorliegenden – im Volltext abgedruckten, an das iFamZ-Layout angepassten – Qualitätsstandards (Stand: August 2016) wurden im Auftrag des BMFJ in Kooperation mit dem BMJ in einem wissenschaftlich begleiteten Prozess zur Qualitätsentwicklung im Rahmen einer multidisziplinären ExpertInnenkommission erarbeitet.

I. Gesetzliche Grundlage der Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG

Mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013), in Kraft getreten am , wurde „zur Sicherung des Kindeswohls“ eine Reihe von materiellrechtlich wirkenden Eingriffen in die Persönlichkeits- und Obsorgerechte der Eltern in gerichtlichen Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte ermöglicht:

§ 107 Abs 3 AußStrG

„Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1.

der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;

2.

die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;

3.

die Teilnahme ...

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