Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 358

Trennungsgebot (Trennung Minderjähriger von Erwachsenen) ist sonstiges Recht gem § 34a UbG und gilt auch bei Selbstgefährdung

iFamZ 2016/226

§ 34a UbG

LGZ Wien , 42 R 174/16y

Die gerichtliche Prüfungskompetenz unter dem Titel einer „sonstigen Beschränkung“ bezieht sich auch auf Eingriffe in Rechte, die außerhalb des UbG geregelt und daher nicht „unterbringungsspezifisch“ sind. Auch die Frage der Unterbringung Minderjähriger in einer Abteilung für Erwachsene berührt ein solches subjektives Recht.

Wenn bei Jugendlichen in Untersuchungshaft eine getrennte Anhaltung von Erwachsenen und Jugendlichen in psychiatrischen Krankenanstalten vorgenommen werden muss, so muss dies auch in Fällen gelten, in denen ein Jugendlicher aus Gründen der Selbstgefährdung angehalten wird.

S. 359 (…) Neben den in § 34a UbG als „insbesondere“ aufgezählten Beschränkungen der Rechte auf Tragen von Privatkleidung, Gebrauch persönlicher Gegenstände und Ausgang ins Freie sind in § 34a UbG alle Beschränkungen angesprochen, welche die Sphäre des Patienten betreffen und weder mit seiner Zustimmung getroffen werden noch allein als Folge der Anhaltung anzusehen sind (vgl LGZ Wien 48 R 27/11f). Grundsätzlich kann jedes subjektive Recht des Untergebrachten Gegenstand einer Beschränkung nach § 34a UbG sein (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 577/6). Der ...

Daten werden geladen...