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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 248

Gründe für die Aufhebung der Adoption sind im Gesetz taxativ festgelegt

iFamZ 2014/178

§§ 201 Abs 1 Z 2, 203 ABGB nF = §§ 184a Abs 1 Z 2, 185a ABGB aF

Ein Aufhebungsgrund liegt ua vor, wenn der Fortbestand des Wahlkindverhältnisses das Wohl des Wahlkindes ernstlich gefährdet.

Die Wahleltern beantragten die Aufhebung der in Nepal am bewilligten Adoption mit ihrer 2006 geborenen Adoptivtochter, die trotz zahlreicher Interventionen bisher aufgrund faktischer Umstände nicht aus Nepal zu ihnen in die USA ausreisen konnte, weil der Direktor des Waisenhauses, in dem ihre Adoptivtochter lebt, seine Zustimmung verweigert. Die Antragsteller berufen sich daher darauf, dass die weitere Aufrechterhaltung des Adoptivverhältnisses, das bisher nicht gelebt werden konnte und aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht gelebt werden könne, dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Nunmehr sind alle österreichischen Staatsbürger.

Der Antrag wurde in zwei Instanzen abgewiesen.

Der OGH wies den Revisionsrekurs mit folgender Begründung zurück:

Ob im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet und damit die Aufhebung einer Wahlkindschaft dem Wohl des Kindes dient, hat das Gericht – ebenso wie schon die Frage, ob die Bewilligung der Adoption dem Kindeswohl dient (RIS-Justiz RS0086536 [T2]; RS0087003) – nach freiem pflichtgemäßem Ermessen z...

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