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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 243

Parteistellung der Großeltern im Obsorgeverfahren gilt nicht für Stiefgroßvater; keine gemeinsame Obsorge der Großmutter und des Stiefgroßvaters

iFamZ 2014/173

§ 181 Abs 1 und 2 ABGB nF

Die Obsorge für den am geborenen Minderjährigen steht seiner Mutter alleine zu. Die Eltern leben seit April oder Mai 2011 wieder als Lebensgefährten gemeinsam mit dem Minderjährigen zusammen.

Das Erstgericht wies zahlreiche Anträge der väterlichen Großmutter und ihres Ehegatten (Stiefgroßvaters) ab, insb jene auf Einräumung eines Kontaktrechts sowie der gemeinsamen Obsorge.

Das Rekursgericht wies – soweit in dritter Instanz noch relevant – die Rekurse der Antragsteller zurück, soweit sie die Entscheidungen über die Obsorge bekämpften. Nur in diesem Umfang ließ es den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil oberstgerichtliche Rsp zu den Fragen der Rechtsmittellegitimation eines Großelternteils nach § 181 Abs 2 ABGB und einer gemeinsamen Obsorge eines leiblichen Großelternteils mit einem Stiefgroßelternteil seit Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 fehle. Im Übrigen S. 244 gab es den Rekursen nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Der Revisionsrekurs der väterlichen Großmutter und des Stiefgroßvaters ist nicht zulässig, weil er keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigt.

Nach § 181 Abs 1 Satz 1 ABGB hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohls des ...

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