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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 221

Die europäischen Schutzmaßnahmen

Anerkennung und Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt

Franz Mohr

Die VO des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (EuSchMaVO) sieht – in österreichischer Terminologie ausgedrückt – die Anerkennung und Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen (EV) zum Schutz vor Gewalt vor. Dadurch erspart sich die gefährdete Partei, eine inländische EV zu erreichen. Über die VO und die Begleitregelungen in der EO informiert der folgende Beitrag.

I. Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Die EV zum Schutz vor Gewalt nach §§ 382b ff EO ist in Österreich ein bewährtes Instrument. Eine Vollstreckung in anderen Mitgliedstaaten der EU richtet sich nach der EuGVVO, ebenso wie ausländische Maßnahmen nach der EuGVVO in Österreich vollstreckt werden können. Dies bietet aber keinen ausreichenden Schutz. Daher wurde die VO über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen geschaffen, die – wie es Art 1 ausdrückt – Vorschriften für einen einfachen und zügigen Mechanismus zur Anerkennung von Schutzmaßnahmen festlegt und damit den einer natürlichen Person in einem Mitgliedstaat gewährten Schutz in jedem anderen Mitgliedstaat, in den diese Person reist oder umzieht, aufrechterhält und...

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