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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 294

Partielle Geschäftsunfähigkeit

iFamZ 2013/230

§§ 268, 865 ABGB

Geschäftsunfähig iSd § 865 ABGB sind nicht nur jene Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und somit vollkommen unfähig sind, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, sondern auch solche, die aufgrund Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig sind, die Tragweite und die Auswirkungen eines bestimmten Geschäftes abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren (partielle Geschäftsunfähigkeit). Es reicht nicht aus, dass das Geschäft von der geistigen Störung nur tangiert wurde, vielmehr muss die Freiheit zur Willensentschließung durch die geistige Störung aufgehoben sein.

Der Zweitbeklagte verhandelte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sowie anderer Gesellschaften über mehrere Jahre iZm dem Kauf der „F-Gruppe“ samt Liegenschaften. Dabei ging es um Liegenschaftskäufe in Millionenhöhe, dazugehörige Hypotheken und sonstige Sicherstellungen sowie Verhandlungen mit Lieferanten sowie das Auffinden von Interessenten. (…) Im Zeitraum bis kam es iZm der diagnostizierten Krebserkrankung zu wiederholten stationären Aufenthalten des Zweitbeklagten, chemotherapeutischen Behandlungen und im Jänner 1995 zusätzlich zu einer s...

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